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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 4 Bf 443/00
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 12 Abs. 1 | |
BSHG § 107 Abs. 1 | |
BSHG § 111 Abs. 1 |
2. Ebenso wie der dem Vermieter nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins (vgl. BVerwGE Bd. 79 S. 17) stellt auch eine bei Vertragsabschluss geforderte Mietkaution (§ 550 b BGB) - unabhängig davon, dass sie zivilrechtlich nur vom Unterzeichner des Mietvertrags geschuldet wird - sozialhilferechtlich einen Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 RegelsatzVO) aller Bewohner bzw. Familienmitglieder dar, der nach Kopfteilen unter ihnen aufzuteilen ist.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
4. Senat
Beschluß vom 26. April 2002
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber und Wiemann sowie die Richterin Haase am 26. April 2002 beschlossen:
Tenor:
I. Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2000 zugelassen, soweit damit die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4% Zinsen auf den zugesprochenen Erstattungsbetrag von 12.186,35 DM abgewiesen worden ist.
II. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil auch insoweit zuzulassen, als die weitergehende Erstattungsklage abgewiesen worden ist, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Zulassungsantrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4% Prozesszinsen auf den zugesprochenen Erstattungsbetrag von 12.186,35 DM abgewiesen hat, ist der im Zulassungsantrag dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3987]). Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung können auf Erstattungsleistungen zwischen Trägern der Sozialhilfe nach dem 9. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (hier insbesondere für Ansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG) analog § 291 BGB Prozesszinsen beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 213; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2000, FEVS Bd. 52 S. 253 = NDV-RD 2001 S. 5; OVG Weimar, Urt. v. 12.9.2000, ZFSH/SGB 2001 S. 276).
II.
Im Übrigen muss der Antrag ohne Erfolg bleiben. Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der grundsätzlichen Bedeutung und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) sind nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, die Beklagte zur Erstattung weiterer 2.990,91 DM zu verurteilen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Dieser Betrag sei keine dem Hilfeempfänger - einem 1974 geborenen Familienvater, der im Oktober 1996 (nach einem kurzen Aufenthalt in Hamburg) zu seiner in Neumünster verbliebenen 10köpfigen Familie (zurück-)gezogen ist - gewährte Sozialhilfeleistung. Hierbei handele es sich vielmehr um den Anteil an der Mietsicherheit von insgesamt 3.400,-- DM, der auf die übrigen (zehn) Familienmitglieder des Hilfeempfängers entfalle. Auch der Ehefrau und den neun Kindern des Hilfeempfängers, die diesem nicht nach Hamburg gefolgt seien, stehe jeweils ein anteiliger (Hilfe-)Anspruch bzgl. der Bereitstellung der Mietsicherheit für die gemeinsam genutzte Wohnung Kieler Straße 88 in Neumünster zu. Auf den (von Hamburg zugezogenen) Hilfeempfänger selbst entfalle deshalb - wie in Bezug auf die Miete - nur ein Anteil von 1/11 der Kaution (309,09 DM); nur insoweit habe die Klägerin für den Hilfeempfänger eine Sozialhilfeleistung erbracht, die die Beklagte nach § 107 Abs. 1 BSHG zu erstatten habe. Bei Erstattung der gesamten Kaution müsse die Beklagte im Ergebnis für die Befriedigung sozialhilferechtlicher Bedarfe auch derjenigen zehn Familienmitglieder - im Wege der Kostenerstattung - aufkommen, die sich zu keiner Zeit in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgehalten hätten. In Bezug hierauf legt der Zulassungsantrag durchgreifende Zulassungsgründe nicht dar.
1. Der Rechtssache kommt insbesondere die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Fragen - ob (erstens) der Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG deshalb die gesamte Kaution von 3.400,-- DM erfasse, weil der Hilfeempfänger (neben seiner Ehefrau) gesamtschuldnerisch für das hierfür gewährte Darlehen hafte bzw. ob (zweitens) für den Fall der grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufteilung der Sozialhilfeleistung für die Mietsicherheit auf einzelne Familienmitglieder eine entsprechende Quote nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Personen (hier den Hilfeempfänger und seine Frau) festgesetzt werden dürfe (Zulassungsantrag S. 2) - lassen sich aus dem Gesetz bzw. aus bereits ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen beantworten und bedürfen von daher keiner grundsätzlichen Klärung in einem - nach Zulassung durchzuführenden - Berufungsverfahren.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen stellen sich (nur noch) in Bezug auf die Höhe der für den Hilfeempfänger aufgebrachten und von der Beklagten nach § 107 Abs. 1 BSHG zu erstattenden Kosten; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und seiner darauf gestützten Rechtsansicht hat ein Umzug im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden und ist das "ob" der Erstattung nicht streitig. Insoweit bestimmt die genannte Norm u.a., dass der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes (hier die Beklagte) verpflichtet ist, dem nach dem Umzug nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (hier der Klägerin) "die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen...zu erstatten". Hinsichtlich des Umfangs der Kostenerstattung regelt § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ferner, dass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht". Dabei ist eine im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG "erforderliche Hilfe" für den umgezogenen Hilfeempfänger nur diejenige Sozialhilfeleistung, die der Hilfeempfänger sozialhilferechtlich tatsächlich - und in der gewährten Höhe - beanspruchen kann. Nur unter dieser Voraussetzung entspricht die Hilfe dem (Bundessozialhilfe-)Gesetz und kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ggf. Kostenerstattung beanspruchen. Ein insoweit für den Anspruch auf Kostenerstattung notwendiger (erfüllter) materiellrechtlicher Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden wird deshalb weder durch eine darüber hinausgehende (förmliche) Bewilligung durch den Träger der Sozialhilfe begründet noch aufgrund von (Zahlungs-)Verpflichtungen des Hilfeempfängers, die dieser ggf. gegenüber Dritten eingegangen ist.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die für den Hilfeempfänger nach seiner Rückkehr aus Hamburg im Zuständigkeitsbereich der Klägerin erforderlich gewordene - und damit (nur) in diesem Umfang von der Klägerin zu Recht bewilligte - Hilfe für die Mietsicherheit für die von ihm und seiner Familie genutzte Wohnung nur insoweit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes entspricht, als diese Sozialhilfeleistung für den Hilfeempfänger seinen Anteil an der Kaution nach der Anzahl der Familienmitglieder betrifft. Das sind hier in Bezug auf das zur Bereitstellung der Mietsicherheit gewährte Darlehen 1/11 von 3.400, -- DM (= 309,09 DM). Der weitergehende Betrag diente der Befriedigung der Hilfeansprüche der übrigen Familienmitglieder. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend.
Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, wird der sozialhilferechtliche Bedarf eines Hilfesuchenden, der ggf. mit Sozialhilfeleistungen zu decken ist, in Bezug auf die Kosten der Unterkunft in den Fällen, in denen er die Wohnung nicht allein nutzt, pauschal in der Weise ermittelt, dass der dem Vermieter nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins (unabhängig davon, welches Mitglied der Familie bzw. Haushaltsgemeinschaft insoweit schuldrechtlich unmittelbar zur Zahlung verpflichtet ist), durch die Anzahl der Bewohner der Unterkunft geteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1988, BVerwGE Bd. 79 S. 17). Dem entspricht es, dass jedes Familienmitglied (Eltern und ggf. Kinder) insoweit (nur) einen anteiligen Hilfeanspruch hat, den es zudem im eigenen Namen geltend machen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S. 1, 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.5.1994 - Bs IV 61/94 u. 63/94). Daraus folgt weiter, dass die Hilfeansprüche der einzelnen Familienmitglieder bzgl. der (anteiligen) Miete rechtlich jeweils gesondert zu bewerten sind und ggf. einem dieser Ansprüche Ausschlussgründe - etwa eigenes ausreichendes Einkommen oder das Betreiben einer förderungsfähigen Ausbildung (§ 26 Abs. 1 BSHG) - entgegenstehen können, welche die Rechte der übrigen Wohnungsnutzer unberührt lassen.
In Bezug auf die dem Vermieter aufgrund eines Mietvertrags geschuldete Mietsicherheit in Form einer Geldsumme (Kaution) und einen darauf gerichteten sozialhilferechtlichen Anspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 Regelsatzverordnung) gilt - ebenfalls unabhängig von der Frage, welches Familienmitglied vertraglich zu dieser Leistung verpflichtet ist - nichts anderes. Das ergibt sich aus dem Zweck und der Rechtsnatur der Kaution, die der Sache nach - anders als Wohnungsbeschaffungskosten wie z.B. die Maklercourtage oder Umzugskosten, die nicht auf Grund von Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter entstehen - eine das Mietverhältnis für dessen Dauer begleitende (Annex-)Leistung des Mieters darstellt und vorrangig der Sicherung der laufenden Miete dient. Von dieser Zweckbestimmung geht auch § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB ("Mietsicherheiten") aus, soweit darin u.a. geregelt ist, dass die Kaution das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen darf, wenn bei einem Mietverhältnis über Wohnraum "der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten hat". Insoweit stellt die im Mietvertrag vereinbarte Bereitstellung einer (zusätzlichen) Geldleistung (Kaution), die nach § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB den Mieter im Übrigen zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt, in der Sache eine (Dauer-)Leistung des Mieters dar, die vorrangig die fristgerechte Zahlung des Mietzinses sichert und die beim Ausfall der Zahlung(en) ggf. an deren Stelle tritt. Diese rechtliche und tatsächliche "Nähe" der Mietsicherheit zum Mietzins verbietet es, die entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf einen daraus ggf. folgenden sozialhilferechtlichen Bedarf unterschiedlich einzustufen und etwa anzunehmen, bei der Kaution sei - im Gegensatz zur Miete - nur ein Bedarf desjenigen Hilfesuchenden anzuerkennen, der nach dem Mietvertrag zur Leistung der Mietsicherheit verpflichtet sei (dann ggf. in voller Höhe der Kaution). Vielmehr ist auch in den Fällen, in denen eine Wohnung, für die eine Mietsicherheit im Sinne von § 550 b BGB zu leisten ist, nicht allein genutzt wird, der auf die Kaution bezogenen Hilfebedarf jedes Familienmitglieds dadurch zu ermitteln, dass die dem Vermieter als Sicherheit geschuldete Geldsumme durch die Anzahl der Bewohner der Unterkunft geteilt wird.
Die Anerkennung eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf (nur) anteilige Übernahme einer Mietsicherheit für eine gemeinsam bewohnte Unterkunft - von Eltern und Kindern - führt zudem zu der Feststellung, dass die Bewilligung einer Sozialhilfeleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied der Familie durch den Träger der Sozialhilfe, die über dessen individuellen Anspruch hinausgeht - etwa durch Übernahme der ganzen oder der Hälfte der Mietsicherheit - , in diesem Umfang keine Hilfe darstellt, die nach § 107 Abs. 1 BSHG "erforderlich" ist bzw. im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bundessozialhilfegesetz entspricht. Die dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe dadurch entstandenen Kosten hat - im Fall eines Umzugs des Hilfeempfängers - der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes nicht nach § 107 Abs. 1 BSHG zu erstatten.
Durch die vorstehenden Ausführungen erledigt sich die von der Klägerin im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, inwieweit die Kostenerstattung davon abhängt, ob die Hilfe tatsächlich allen Familienangehörigen oder - wie hier - (nur) den nach dem Mietvertrag allein zur Bereitstellung der Kaution verpflichteten (erwachsenen) Familienangehörigen (als Darlehen in Höhe der vollen Mietsicherheit) bewilligt worden ist. Eine ggf. gewährte Sozialhilfeleistung, die der (umgezogene) Hilfesuchende (jedenfalls in dieser Höhe) nicht beanspruchen konnte, kann nach dem oben Gesagten keine hierauf gerichtete Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes auslösen. Denn ein Erstattungsanspruch des zuständigen örtlichen Trägers wird nach § 107 Abs. 1 BSHG nicht allein durch eine von ihm verfügte förmliche Bewilligung von Sozialhilfeleistungen begründet, soweit diese Hilfe nicht - bzw. nicht in der gewährten Höhe - erforderlich war und insoweit nicht dem Bundessozialhilfegesetz entspricht (§§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Vielmehr ist dazu ein sozialhilferechtlicher Anspruch des Hilfesuchenden auf die gewährte Hilfe nötig. Dieser hat - wie dargelegt - hier bzgl. der streitigen Sozialhilfeleistung für die Bereitstellung der Mietsicherheit nur in Höhe des der Familiengröße entsprechenden Kopfteils des Hilfeempfängers (1/11) bestanden.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es auch keiner vertieften Erörterung der von der Klägerin weiter aufgeworfenen Frage, inwieweit die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft des (umgezogenen) Hilfeempfängers für das zur Bereitstellung der Kaution bewilligte und ausgezahlte Darlehen zu der Feststellung führen könnte, dass aus diesem Grund - wie die Klägerin annimmt - die Beklagte zur Erstattung der gesamten Sozialhilfeleistung betr. die Mietsicherheit verpflichtet ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Hilfe im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG nicht schon allein deshalb erforderlich, weil sie der Deckung von Verpflichtungen dient, die der Hilfeempfänger gegenüber Dritten eingegangen ist. Vielmehr ist insoweit offenkundig - und bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren - , dass ebensowenig wie die schuldrechtliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses (insbesondere bzgl. der durch den Mietvertrag unmittelbar zur Leistung verpflichten Personen [Mieter]) es den sozialhilferechtlichen Bedarf der in dieser Wohnung lebenden Hilfesuchenden (etwa Kindern) grundsätzlich nicht berührt, dass der Träger der Sozialhilfe mit bestimmten Hilfeempfängern Vereinbarungen über die Rückzahlung von darlehensweise gewährten Sozialhilfeleistungen trifft, die diesen nicht bzw. nicht in der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zur Erfüllung eines eigenen sozialhilferechtlichen Anspruchs bewilligt worden sind. Das bedeutet hier, dass die anderen Familienmitgliedern - aufgrund eines nur diesen zustehenden Anspruchs - tatsächlich gewährte Hilfe nicht dadurch zu einer im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG erforderlichen Hilfe für den (zugezogenen) Hilfeempfänger wird, dass sie diesem als Darlehen bewilligt wird und er sich gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch zu dessen Rückzahlung verpflichtet hat. Die über seinen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch hinausgehende Hilfe (10/11-Anteil des Darlehens für die Kaution) ist deshalb insoweit nicht von der Beklagten zu erstatten.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berufung auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen ist. Die Feststellung des Sachverhalts bietet keine besonderen Schwierigkeiten. Die streitige Rechtsfrage, in welcher Höhe die Beklagte auch hinsichtlich der Mietsicherheit, für die der Familie des Hilfeempfängers ein Darlehen gewährt worden ist, nach § 107 Abs. 1 BSHG kostenerstattungspflichtig ist, stellt sich ebenfalls nicht als besonders schwierig dar und ist in dem oben dargelegten Sinn zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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